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Besteuerung von Unternehmen und Unternehmern in der Schweiz

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veröffentlicht am 17. April 2024| Lesedauer ca. 7 Minuten

AG, GmbH oder Einzelunternehmen? Ein kurzer Leitfaden über die Besteuerung von Unternehmern und Unternehmen.

Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens ist bereits bei der Gründung ein entscheidender Schritt - und die steuerlichen Rahmenbedingungen spielen dabei eine zentrale Rolle. Ob AG, GmbH oder Einzelunternehmen: Jede Rechtsform hat ihre spezifischen steuerlichen Merkmale, die es zu verstehen gilt.

 

Um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen und die Entscheidungsfindung zu erleichtern, haben wir einen kurzen Leitfaden erstellt. Dieser Leitfaden beleuchtet die steuerlichen Unterschiede der verschiedenen Rechtsformen in der Schweiz und bietet wertvolle Einblicke bei der Besteuerung von Unternehmern und Unternehmen.

 

Entscheidung über die Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform ist ein entscheidender Schritt bei der Unternehmensgründung, da sie massgeblich die steuerliche Behandlung beeinflusst. Kapitalgesellschaften (wie AG oder GmbH) und Einzel- und Personengesellschaften (wie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) unterscheiden sich grundlegend in ihrer steuerlichen Behandlung. Während Kapitalgesellschaften als juristische Personen eigenständig steuerpflichtig sind, gelten Einzel– und Personengesellschaften steuerlich als transparent. In diesem Fall wird der Gewinn- und Vermögensanteil direkt den Gesellschaftern zugerechnet und ist als Teil ihres Gesamteinkommens und -vermögens zu besteuern.​


Besteuerung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Da Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, werden sie folglich nicht als eigenständige Steuersubjekte angesehen. Inhaber von Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften versteuern daher ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie ihr Privat- und Geschäftsvermögen gemeinsam mit ihren übrigen Einkünften und Vermögen, ohne eine Trennung vorzunehmen. Bei der Besteuerung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen beeinflussen somit die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Inhaber massgeblich die Steuerlast. 


Das Einkommen von Einzelunternehmern sowie Personengesellschafter umfasst sämtliche Bezüge aus dem Unternehmen, wie Gewinn, Lohn oder Zinsen, und wird zusammen mit dem gesamten Einkommen der Inhaber versteuert. Die Einkommenssteuer wird auf der Ebene des Bundes, des Kantons und der Gemeinde erhoben. Auch das Vermögen der Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens wird grundsätzlich den Inhabern zugerechnet und unterliegt der Vermögenssteuer auf kantonaler und kommunaler Ebene. Auf Bundesebene wird in der Schweiz keine Vermögenssteuer erhoben.

In der Schweiz liegt der durchschnittliche maximale Einkommenssteuersatz für natürliche Personen bei rd. 33.45%. Der Kanton Zug bietet mit einem maximalen Durchschnittssatz von rd. 22.06% die niedrigste Steuerbelastung, während der Kanton Zürich mit rd. 39.63% über dem nationalen Durchschnitt liegt.

 

Die Vermögenssteuersätze unterscheiden sich je nach Kanton, wobei vor allem die kantonal unterschiedlichen Sozialabzüge oder Steuerfreigrenzen zu beachten sind. In einigen Kantonen, wie Zürich, gibt es keine Freibeträge für das Vermögen und die Steuer wird erst ab einem bestimmten Betrag erhoben: CHF 77'000 für Alleinstehende und CHF 154'000 für Verheiratete. Die Vermögenssteuer beträgt zwischen 0 ‰ und maximal 3 ‰ (einfache Staatssteuer), welche durch Multiplikation mit dem Steuerfuss der Wohnsitzgemeinde (inkl. Kanton) die effektive Vermögensteuer ergibt.

 

Zwischenfazit

Die steuerliche Behandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Schweiz zeichnet sich durch eine direkte Zurechnung von Einkommen und Vermögen zu den Inhabern aus, da diese Unternehmensformen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Steuerlast variiert stark zwischen den Kantonen, mit signifikanten Unterschieden in den maximalen Einkommenssteuersätzen und den Vermögenssteuerregelungen.

 

Um die individuelle Steuerbelastung in der Schweiz genau zu bestimmen, ist es entscheidend, die kantonalen Steuersätze, den Steuerfuss der Wohnsitzgemeinde oder des Geschäftsorts sowie die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

 

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Im Gegensatz dazu werden Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH separat besteuert, unabhängig von den privaten Einkommensverhältnissen der Aktionäre und Gesellschafter. Die Gewinnsteuer wird auf den Reingewinn im jeweiligen Sitz- oder Betriebsstättenkanton erhoben. Zudem unterliegen Kapitalgesellschaften der Kapitalsteuer auf kantonaler und kommunaler Ebene, jedoch nicht auf Ebene Bund.

 

Schweizweit beträgt der durchschnittliche effektive Gewinnsteuersatz (vor Steuern) rd. 14,6%. Der Kanton Zürich liegt auch hier mit rd. 19,7% über diesem Durchschnitt und gehört somit zu den Kantonen mit einer eher höheren Gewinnsteuerbelastung. Hingegen zählen der Kanton Zug mit rd. 11,8% oder der Kanton Luzern mit rd. 12,15% zu den Kantonen mit vergleichsweise niedrigeren Gewinnsteuersätzen.

 

Die Kapitalsteuer wird grundsätzlich auf der Basis eines Promillesatzes des Nettoeigenkapitals der Kapitalgesellschaft erhoben, welcher kantonal unterschiedlich sein kann. Das Nettoeigenkapital setzt sich in der Regel aus dem Grund- oder Stammkapital, zusätzlich einbezahltem Kapital, gesetzlichen und sonstigen Reserven sowie einbehaltenen Gewinnen zusammen.

 

Zwischenfazit

Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Schweiz ist durch eine klare Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Inhabern gekennzeichnet, wobei der Fokus auf der Besteuerung des Unternehmensgewinns und des Kapitals liegt. Die Steuerlast variiert stark zwischen den Kantonen, was die Bedeutung einer strategischen Standortwahl innerhalb der Schweiz unterstreicht. Darüber hinaus bieten steuerliche Anreize und Entlastungen Möglichkeiten zur Optimierung der steuerlichen Belastung, was eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des jeweiligen Kantons erfordert.

 

Besteuerung Einkommen und Vermögen bei Anteilsinhabern von Kapitalgesellschaften

Die Besteuerung von Einkommen und Vermögen bei Aktionären und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften spiegelt die Komplexität des schweizerischen Steuersystems wider, insbesondere wenn es um die Optimierung der steuerlichen Last unter Berücksichtigung der Rechtsform des Unternehmens geht. Anteilsinhaber, die eine aktive Rolle in der Kapitalgesellschaft innehaben, stehen vor der Wahl, wie der Gewinn des Unternehmens «verteilt» werden soll – sei es durch Lohnbezug für Ihre Arbeitsleistung, Ausschüttung als Dividende oder Thesaurierung der Unternehmensgewinne.

 

Lohnbezug: Marktkonforme Löhne von Anteilsinhabern von Kapitalgesellschaften, die zugleich als Angestellte im Unternehmen tätig sind, sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerlich absetzbar und unterliegen beim Anteilsinhaber auf privater Ebene vollumfänglich der Einkommenssteuer als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Ausschüttung von Dividenden: Im Gegensatz zu Lohnbezügen unterliegen ausgeschüttete Dividenden einer Teilbesteuerung, sofern es sich um eine qualifizierte Beteiligung handelt, d.h., der Anteilsinhaber besitzt mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft. Die Teilbesteuerung der Dividenden soll zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Ebene Anteilsinhaber und Gesellschaft führen. Auf Bundesebene beträgt die Freistellung 30%, während kantonal die Freistellung unterschiedlich behandelt wird. Im Kanton Zürich liegt diese aktuell bei 50%.

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Gewinnthesaurierung und ihre steuerlichen Auswirkungen: Die Gewinnthesaurierung bietet Kapitalgesellschaften in der Schweiz eine steuerlich vorteilhafte Option im Vergleich zu Personengesellschaften, indem Gewinne im Unternehmen einbehalten werden können. Dies ermöglicht eine Stärkung des Eigenkapitals und die Finanzierung von Investitionen direkt aus den Gewinnen, wodurch die Liquidität verbessert und allenfalls die Notwendigkeit externer Finanzmittel reduziert wird. Steuerlich werden thesaurierte Gewinne zunächst nur auf Unternehmensebene besteuert, was die sofortige Steuerlast für die Gesellschafter verzögert und potenziell zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führen kann, abhängig von der späteren Gewinnverwendung. Diese Strategie erfordert sorgfältige Planung und Abwägung hinsichtlich der Investitionsziele des Unternehmens und der Bedürfnisse der Gesellschafter, um die steuerlichen und finanziellen Vorteile optimal zu nutzen.

 

Vermögenssteuerliche Aspekte: In ihrer Steuererklärung müssen Aktionäre und Gesellschafter mit Wohnsitz in der Schweiz in der Regel die Werte ihrer Beteiligungen gemäss den steuerrechtlichen Vorgaben in der Schweiz angeben. Für börsenkotierte Unternehmen gilt der Börsenschlusskurs am Ende der Steuerperiode grundsätzlich als massgebender Verkehrswert. Im KMU-Bereich, wo oft keine Kurswerte vorliegen, ist die Bewertung nach spezifischen schweizerischen Richtlinien erforderlich. Die Schweizerische Steuerkonferenz definiert im Kreisschreiben Nr. 28 (KS 28) die Bewertungsmodelle für nicht börsenkotierte Unternehmen, die sowohl für die Vermögenssteuer als auch für steuerliche Bewertungen Anwendung finden. Obwohl das KS 28 für Steuerbehörden nicht bindend ist, findet es üblicherweise Anwendung, wobei sowohl kantonale Sonderregelungen als auch weitere Bewertungsmethoden berücksichtigt werden können, die den Marktwert eines Unternehmens abbilden. Eine Besonderheit in der Schweiz nach dem KS 28 für die Bewertung eines Unternehmens ist die sogenannte ‚Praktikermethode', die den Substanzwert und den Ertragswert des Unternehmens einbezieht, wobei der Substanzwert in der Regel einfach und der Ertragswert doppelt gewichtet wird.

 

Zwischenfazit

Die steuerliche Behandlung von Einkommen und Vermögen bei Aktionären und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen verschiedenen Gestaltungsoptionen und den steuerlichen Konsequenzen auf individueller sowie Unternehmensebene. Durch die Wahl der optimalen Gewinnverteilungsstrategie können steuerliche Lasten minimiert und die finanziellen Ziele der Gesellschafter effektiv unterstützt werden.

 

Sozialversicherungen

Die Wahl der Unternehmensform hat auch wesentliche Einflüsse auf die Sozialversicherungsbeiträge, welche es nicht zu vernachlässigen gibt. Während bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen der Gewinn grundsätzlich den Sozialversicherungsbeiträgen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt, werden bei Kapitalgesellschaften nur Löhne (unselbständige Erwerbstätigkeit) sozialversicherungspflichtig behandelt. Dividenden hingegen unterliegen keinen Sozialversicherungsabgaben.

 

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind die Inhaber oder Partner unmittelbar mit ihrem gesamten Einkommen aus der Unternehmung sozialversicherungspflichtig. Dies beinhaltet sowohl ein mögliches Gehalt als auch Gewinnanteile. Da beispielsweise die Beiträge zur AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung) gestaffelt sind und für Selbstständige bei hohen Einkommen bis zu einem maximalen Beitragssatz von 10% reichen können, kann die Sozialversicherungslast bei hohen Gewinnen beträchtlich sein. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Nettoeinkünfte der Beteiligten, da ein grösserer Teil ihres Einkommens für Sozialversicherungsbeiträge aufgewendet werden muss.

 

Im Gegensatz dazu ermöglicht die Struktur der Kapitalgesellschaft eine Trennung zwischen Unternehmens- und Inhabereinkommen. Während Löhne, die an die Aktionäre oder Gesellschafter für ihre Arbeit für die Gesellschaft gezahlt werden, sozialversicherungspflichtig sind, fallen auf ausgeschüttete Dividenden keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese klare Trennung bietet eine Möglichkeit zur Optimierung der individuellen Steuer- und Sozialversicherungslast, wobei jedoch darauf geachtet werden muss, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Lohn und Dividende besteht, um die Anerkennung durch die Steuer- und Sozialversicherungsbehörden nicht zu gefährden.



 


Gesamtfazit

Das Schweizer Steuersystem bietet eine vielschichtige Landschaft für Unternehmer und Unternehmen, die durch die Wahl der Rechtsform bei der Gründung massgeblich geprägt wird. Die Entscheidung zwischen AG, GmbH und Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften wie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften hat weitreichende steuerliche Implikationen, die sowohl die Unternehmensführung als auch die persönliche Steuerlast der Inhaber und Gesellschafter betreffen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Wahl der Rechtsform und die damit verbundene steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Strategie entscheidende Faktoren für den finanziellen Erfolg und die steuerliche Effizienz in der Schweiz darstellen. Eine fundierte Entscheidung erfordert ein solides Verständnis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Die Berücksichtigung der kantonalen Steuersätze, der individuellen Verhältnisse und der spezifischen Unternehmenssituation ist dabei unerlässlich, um die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belastung zu optimieren und die Weichen für eine erfolgreiche Unternehmenszukunft zu stellen.

 

Wichtig anzumerken ist, dass die Wahl der Rechtsform sowie des Standortes nicht allein aufgrund steuerlicher Vorteile getroffen werden sollte. Vielmehr muss die Entscheidung für eine Rechtsform und einen Standort zum Geschäftsmodell des Unternehmens passen und die langfristigen Ziele des Unternehmens unterstützen. Eine ganzheitliche Betrachtung, die über steuerliche Aspekte hinausgeht, ist daher für den nachhaltigen Erfolg des Unternehmens entscheidend.

 

Weitere Aspekte

Zusätzlich zur Wahl der richtigen Rechtsform gibt es in der Schweiz zahlreiche weitere steuerliche Aspekte, die es zu beachten gibt. Dazu gehören unter anderem der detaillierte Gründungsprozess, die Regelungen zu Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer, Sozialversicherungspflichten, Lohnabrechnungen sowie Verrechnungssteuern. All diese Aspekte sind entscheidend für den erfolgreichen Betrieb Ihres Unternehmens und sollten bereits der Gründung sorgfältig berücksichtigt werden.

 

Sind Sie bereit, die steuerlichen Möglichkeiten für Ihr Unternehmen in der Schweiz voll auszuschöpfen? Unser Team aus erfahrenen Steuerberatern steht Ihnen zur Seite, um Sie durch die steuerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz zu navigieren und die optimale Rechtsform für Ihr Vorhaben zu identifizieren. Dank unseres internationalen Netzwerks bei Rödl, das mehr als 100 eigene Standorte in rund 50 Ländern umfasst, sind wir auch Ihr Experte für grenzüberschreitende Steuerthemen. Kontaktieren Sie uns jetzt, um eine persönliche Beratung zu vereinbaren und den Grundstein für Ihren unternehmerischen Erfolg in der Schweiz zu legen.​



Kontakt

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Sanel Cikotic, Manager Steuern

LL.M. Swiss and International Taxation

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