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Nachträglich ordentliche Veranlagung für alle quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ab der Steuerperiode 2021

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Die zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft getretene Reform der Quellensteuerverordnung ermöglicht erstmals eine nachträglich ordentliche Veranlagung aller Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz in der Schweiz. Insbesondere für Steuerpflichtige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von unter CHF 120'000 bietet die Reform unter Umständen erstmalig ein Sparpotential.

 

   

    

Grundidee der reformierten Quellensteuerverordnung

Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzgebung dürfen nun alle Steuerpflichtigen auch bei einem Einkommen von unter CHF 120'000 einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung stellen. Ab der Steuerperiode 2021 entfällt die Möglichkeit einer ergänzenden Veranlagung. Ebenso entfällt die Möglichkeit einer Tarifkorrektur aufgrund von besonderen Berufsauslagen. Es ist lediglich eine einfache Korrektur des anzuwendenden Tarifs erlaubt, beispielsweise aufgrund von Fehlern beim Zivilstand oder bei der Berücksichtigung von Kindern. 
   

Welche Steuerpflichtigen von der neuen Quellensteuerverordnung profitieren können

Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen eine nachträglich ordentliche Veranlagung eine hohe Steuererstattung verspricht. Im Folgenden haben wir einige Fälle dargestellt. Es lässt sich jedoch keine pauschale Aussage zu den Auswirkungen einer ordentlichen Veranlagung geben. Jeder Einzelfall muss individuell geprüft werden und benötigt eine persönliche Beratung. Hierbei sollte auch die Bindungswirkung erwähnt werden. Sie haben nach der einmaligen freiwilligen ordentlichen Veranlagung jedes Jahr die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Jegliche Faktoren werden hierbei relevant und können sich im nächsten Jahr auch negativ auf die Steuerbelastung auswirken.
    

Beispiele

Magdalena ist Österreichische Staatsangehörige mit B Bewilligung, Single keine Kinder. Sie hat ein jährliches Bruttogehalt von CHF 115'000, keine sonstigen Einnahmen, hat ein Vermögen von CHF 25'000 und wohnt in der Gemeinde Kilchberg im Kanton Zürich.

- Quellensteuer CHF 12'869

- Ordentliche Veranlagung: Kilchberg ZH CHF 11'137       
   Sparpotential CHF 1'732

 

Abwandlung 1: Magdalena zahlt im Jahr CHF 6'400 in die Säule 3a ein

- Quellensteuer CHF 12'869

- Ordentliche Veranlagung: Kilchberg ZH CHF 9'724
   Sparpotential CHF 3'145

 

Abwandlung 2: Magdalena verlegt ihren Wohnsitz am 01.10.2021 in die Stadt Zürich (ohne Einzahlung in die Säule 3a)

- Quellensteuer: CHF 12'869

- Ordentliche Veranlagung: Stadt Zürich CHF 13'580
   Mehrkosten CHF 711

   

Steven ist Niederländischer Staatsangehöriger Bewilligung L, Single keine Kinder und hat ein jährliches Bruttogehalt von CHF 45'000. Er wohnt in Affoltern a. A. im Kanton Zürich und hat ein Vermögen von CHF 5'000.

- Quellensteuer: CHF 1'890

- Ordentliche Veranlagung CHF 1'707
   Sparpotential CHF 183

 

Abwandlung: Steven hat Schulden in Höhe von CHF -55'000, die Zinsen hierfür betragen CHF 4'000 p. a.

- Quellensteuer: CHF 1'890

- Ordentliche Veranlagung: CHF 1'247
   Sparpotential CHF 643

  

Jane und Clay sind Britische Staatsangehörige, verheiratet mit jeweils einer B Bewilligung, ein jährliches Bruttogehalt von CHF 75'000 und CHF 110'000, wohnen in der Stadt Zürich. Die beiden haben ein gemeinsames Kind im Alter von 3 Jahren. Das Vermögen der drei Personen beträgt CHF 150'000.

- Quellensteuer CHF 13’069

- Ordentliche Veranlagung CHF 17'232
   Mehrkosten CHF 4'163

 

Abwandlung: Die Familie wohnt ab dem 15.10 des Jahres in der Gemeinde Wollerau im Kanton Schwyz.

- Quellensteuer: CHF 13’051

- Ordentliche Veranlagung CHF 10'063
   Sparpotential CHF 2'988

  

Folgender Aufwand bzw. Standard-Abzüge wurden bei der nachträglich ordentlichen Veranlagung berücksichtigt: Sozialversicherungsabzüge 12 Prozent, grosser Verpflegungsabzug von CHF 3'200, effektive Fahrtkosten von CHF 3'700 , übrige Berufskosten von 3 Prozent vom Nettolohn mind. CHF 2'000 maximal CHF 4'000. Weiterbildungskosten pauschal CHF 500, pauschale Versicherungsprämien CHF 2'600 Kanton und Bund CHF 1700, Spenden von CHF 300
 

Hinweise auf Besserstellung bzw. Schlechterstellung durch ordentliche Veranlagung

Folgende Umstände können einen Hinweis auf ein hohes Einsparpotential bei einer freiwilligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung sein:

  • Wohnsitz in steuergünstiger Gemeinde
  • Besondere Berufsauslagen
  • Hohe Krankheitskosten
  • Hohe Kinderbetreuungskosten
  • Hohe Schulden und damit einhergehende Zinsbelastung
  • Hohe Fahrtkosten oder Kosten für Sonderverpflegung
  • Hohe Spenden geleistet
  • Hohe Kosten Weiterbildung
  • Schwankende Einkünfte oder unterjährig nicht durchgehende Erwerbstätigkeit
  • Wohnsitzverlegung zum Ende des Jahres in einen steuergünstigen Kanton
  • Einkauf in die berufliche Vorsorge/ Einzahlung in die Säule 3a
  • Alimentenzahlungen

    
Folgende Umstände sprechen eher für einen negativen steuerlichen Effekt bei einer nachträgliche ordentlichen Veranlagung.

  • Wohnsitz in einer Gemeinde mit hohem Steuerfuss
  • Hohes Vermögen oder hohe Vermögenserträge

  

Wann eine nachträglich ordentliche Veranlagung obligatorisch ist

Sobald ein Quellensteuerpflichtiger mit Wohnsitz in der Schweiz (hier zum Beispiel Kanton Zürich) ein Gehalt von brutto über CHF 120'000 p.a. bezieht, ein weltweites Vermögen von über CHF 80'000 (Ehepaare CHF 160'000) hat oder nicht quellenbesteuerte Einkünfte von über CHF 3'000 generiert, besteht generell eine Pflicht zur ordentlichen Veranlagung. Da Ehepaare zwingend immer gemeinsam veranlagt werden, gilt für sie die obligatorische nachträgliche Veranlagung, sobald einer der Steuerpflichtigen die Einkommensgrenze überschreitet.
  
Der Steuerpflichtige hat hierbei die Pflicht, sich proaktiv bei der Gemeinde bzw. Steuerverwaltung zu melden. 
  

Diese Fristen müssen beachtet werden

Die Frist zur Antragstellung einer nachträglich ordentlichen Veranlagung endet am 31. März im darauffolgendem Jahr. Der Antrag muss einmalig beim Steueramt gestellt werden. In den folgenden Jahren besteht eine Bindung und es muss jedes Jahr zwangsweise eine Steuererklärung eingereicht werden.
   

Fazit

Wir kommen zu dem Ergebnis, dass sich eine ordentliche Veranlagung nicht in allen Fällen lohnt. Den grössten Einfluss hat der Steuerfuss der Wohngemeinde. Tendenziell kann davon ausgegangen werden, dass sich eine ordentliche Veranlagung bei einem Wohnsitz in einer steuergünstigen Wohngemeinde häufiger lohnt. Verzichtet werden sollte auf eine ordentliche Veranlagung bei einem Wohnsitz in einer Gemeinde mit einem hohen Steuerfuss und wenn keine weiteren Abzüge getätigt werden können.
  
Sofern für die nachträglich ordentliche Veranlagung optiert wird, ist sie für die folgenden Jahre bindend und gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
  
Sind die Umstände für eine obligatorisch nachträgliche Veranlagung gegeben, muss der Steuerpflichtige proaktiv tätig werden. Tut er dies nicht, kann er für bis zu 10 Jahre rückwirkend nachträglich ordentlich veranlagt werden. Hierbei entstehen allenfalls Verzugszinsen und es kann ein Strafverfahren drohen. Wird der Fehler frühzeitig erkannt, kann ein Strafverfahren durch eine Selbstanzeige verhindert werden. 
  
Sind Sie quellensteuerpflichtig? Dann empfehlen wir Ihnen, sich beraten zu lassen. Lassen Sie prüfen, ob Sie von einer solchen nachträglichen Veranlagung profitieren können oder ob Sie gar verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen. Kommen Sie gern auf uns zu. Das Steuerteam von Rödl & Partner in Zürich steht Ihnen gern zur Verfügung. 

Kontakt

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Patrick Jurt

Dipl. Steuerexperte (CH)

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Stephan Kosa

LL.M. Swiss and International Taxation

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