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Schweiz: Covid-19 Härtefallverordnung / Härtefallhilfe

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​Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung beschlossen. 

Die Bedingungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten wurden gelockert. Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe), neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Zudem können neu auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden, d.h. Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Somit müssen geschlossene Unternehmen weniger Nachweise erbringen als "normale" Härtefälle (administrative Erleichterungen). 

Mindestumsatz 

Der Mindestumsatz eines Unternehmens als Bedingung für eine Unterstützung wurde von CHF 100'000 auf CHF 50'000 gesenkt.

Doppelsubventionierungsverbot aufgehoben 

Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmes in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind neu mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kultur-Unterstützung. 

Berücksichtigung Fixkosten

Neben der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation eines Unternehmens wird neu auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt: Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die dem Kanton bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, der ihre Überlebensfähigkeit gefährdet. 

Dividendenverbot

Das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen wird auf 3 Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt. 

A-fonds-perdu-Beiträge 

Die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge werden auf 20 Prozent des Jahrsumsatzes (bisher 10%) bzw. CHF 750'000 je Unternehmen erhöht (bisher: CHF 500'000). Damit soll eine allfällige Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus abgedeckt werden. Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe sogar auf 1.5 Millionen Franken erhöhen, sofern die Eigentümer mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten. 


Gesuch für Härtefallhilfe 

Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen auch die Gesuche im Einzelfall. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Sie finden die kantonalen Kontaktdaten auf covid19.easygov.swiss. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt. 

Kontakt

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Andrea Macic

Dipl. Treuhandexpertin (CH)

+41 44 749 55 50

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