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Schweiz: Covid-19 Solidarbürgschaftsgesetz

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​Das Parlament hat mit Schlussabstimmung vom 18. Dezember 2020 das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz (COVID-19-SBüG) verabschiedet. Das Gesetz ist auf den 19. Dezember 2020 in Kraft getreten und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (COVID-19-SBüV). 

Folgende Neuerungen bzw. Präzisierungen sind mit der Einführung des Solidarbürgschaftsgesetzes bekannt 

  • Erweiterungsinvestitionen in das Anlagevermögen sind ab dem 18. Dezember 2020 nunmehr zulässig. Eine Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen stellt ab diesem Zeitpunkt somit keine Vertragsverletzung des Kreditnehmers mehr dar
  • Zulässig ist die Erfüllung von ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten gegenüber einer mit dem Kreditnehmer verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor der Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben 
  • Zulässig ist das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur
  • Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit gewährt hat 
  • Das Ausschüttungsverbot wird auf 3 Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt
  • Die Kredit nach der Covid-19-SBüV sind grundsätzlich innerhalb von acht Jahren (maximal zehn Jahre) vollständig zu amortisieren 


Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind weiterhin unzulässig 

  • Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagern (KER)
  • Gewährung oder Rückzahlung von Darlehen von Gesellschaftern oder nahestehenden Personen 
  • Zurückführen von Gruppendarlehen 
  • Übertragung von Mitteln aus verbürgten Krediten an eine mit dem Kreditnehmer verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz in der Schweiz hat

Handlungsstrategien

Für den Fall, dass sich eine Gesellschaft von den Beschränkungen durch die Aufnahme des Covid-19-Kredits wieder befreien und allfällige Verstösse vermeiden möchte, bieten sich folgende Möglichkeiten an: 
  • Vertiefte Betrachtung der Handlungseinschränkungen bei Covid-19-Krediten und Kenntnis über mögliche Konsequenzen bei Verstössen 
  • Proaktive Wiederherstellung eines ordnungsmässigen Zustands bei allfälligen bereits begangenen Verstössen (soweit noch möglich)
  • Rückführung nicht (mehr) benötigter Covid-19-Kredite 
  • Umwandlung von Covid-19-Kredit in einen ordentlichen Kredit oder zügige Amortisation des Covid-19-Kredits

Kontakt

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Till Lemper

Dipl. Wirtschaftsprüfer (CH)

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Andrea Macic

Dipl. Treuhandexpertin (CH)

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