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Übersicht wichtige Änderungen im Steuerbereich für das Jahr 2022

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 14. Januar 2022

 

Mit dem neuen Jahr treten in der Schweiz per 1. Januar 2022 auch im Steuerbereich einige gesetzliche Änderungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zusammengestellt:

 

Erhöhung des Kapitalisierungszinssatz bei der Unternehmensbewertung

Für Vermögenssteuerzwecke werden Beteiligungen von nicht kotierten Unternehmen bewertet. Die Bewertung nehmen die Steuerbehörden nach Kreisschreiben Nr. 28 bzw. der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert vor. Dabei entspricht der Unternehmenswert vereinfacht zusammengefasst dem Durchschnitt des doppelt gewichteten Ertragswertes und des einfach gewichteten Substanzwertes. Für die Berechnung des Ertragswertes ist der Durchschnittsgewinn – je nach Kanton der letzten zwei bis drei Jahren – massgebend. Dieser Gewinn ist mit dem Kapitalisierungszinssatz zu kapitalisieren:

 

                                    Ø Gewinn * 100

Ertragswert =    --------------------------

                              Kapitalisierungszinssatz

 

Der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz steigt nun für die Unternehmensbewertungen per 31. Dezember 2021 auf 9,5 Prozent (früher 7 Prozent), was grundsätzlich zu einem tieferen Unternehmenswert führt. In unserem Beispiel reduziert sich der Vermögenssteuerwert um rd. TCHF 752:

Erhöhung des Privatanteil von jährlich 9,6 Prozent auf 10,8 Prozent und Änderungen der Berufskosten bei Besitz eines Geschäftsfahrzeuges

Mit Einführung der Neuerungen zur privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird der administrative Aufwand für Geschäftsfahrzeughalter reduziert. Im Gegenzug dazu wird der Privatanteil von monatlich 0,8 Prozent auf 0,9 Prozent bzw. jährlich von 9,6 Prozent auf 10,8 Prozent erhöht. Für die private Steuererklärung muss neu der Arbeitsweg nicht mehr deklariert werden.

 

Es ist zu beachten, dass die Erhöhung des Privatanteils auch Auswirkungen auf andere Bereiche haben kann. Weitere Informationen können Sie unserem Beitrag „Erhöhung des Privatanteils und Änderungen der Berufskosten bei Besitz eines Geschäftsfahrzeuges" entnehmen.

 

Harmonisierung der Zinsen bei der Bundessteuer

Der Vergütungszins für Rückerstattungen und der Verzugszins für sämtliche vom Bund erhobenen Steuern und Abgaben werden neu einheitlich geregelt und beträgt für das Steuerjahr 2022 4,0 Prozent. Der Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen für die direkte Bundessteuer beträgt 0,0 Prozent.

 

Rückerstattung der Verrechnungssteuer beim Erbfall

Erbinnen und Erben sollen ab 1. Januar 2022 die Verrechnungssteuern, die nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden sind, im eigenen Wohnkanton zurückfordern.

 

Wurde die Verrechnungssteuern bereits zu Lebzeiten des Erblassers belastet, ist die Rückerstattung bei der Steuerbehörde zu stellen, die für den Erblasser zuständig war.

 

Steuerliche Abzugsfähigkeit von ausländischen Sanktionen

Finanzielle Sanktionen mit Strafzweck waren bis anhin grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Neu sollen ausländische Sanktionen im Ausnahmefall und unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sein. Zum Beispiel wenn die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstößt oder das steuerpflichtige Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

 

Sozialversicherungen 2022

Es gibt keine Anpassung der Grenzbeträge und Beitragsätze bei den Sozialversicherungen per 1. Januar 2022. Nachfolgend eine Zusammenstellung über die aktuell gültigen Beitragssätze und Grenzbeiträge: 

 

Kontakt

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Patrick Jurt

Dipl. Steuerexperte (CH)

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+41 44 749 55 58

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