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Schweiz: steuerliche Massnahmen zur Abfederung wirtschaftlicher Folgen der Covid-19-Krise

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Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie haben signifikante Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Folge und stellen auch eine Vielzahl von Unternehmen vor wirtschaftliche Herausforderungen. Eine grosse Sorge gilt hierbei der Sicherung der Liquidität. In diesem Zusammenhang haben der Bundesrat sowie verschiedene Kantone in den letzten Tagen einschneidende Massnahmen in der ganzen Schweiz beschlossen. Im Bereich der direkten und indirekten Steuern können die wichtigsten Massnahmen wie folgt zusammengefasst werden: ​

​Massnahmen auf Eidgenössischer Ebene

  • Zahlungsfristen sollen erstreckt werden, Verzicht auf Verzugszinsen

Folgen für MWST, Zölle, besondere Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben:

ab 21.03.2020 - 31.12.2020 Zinssatz 0.0%, Verzugszinsen werden in diesem Zeitraum nicht erhoben

 

Direkte Bundessteuer: ab 01.03.2020 - 31.12.2020 Zinssatz 0.0%, Verzugszinsen werden in diesem Zeitraum nicht erhoben

  • Kreditorenrechnungen des Bundes sollen schnellstmöglich bezahlt werden
  • Betreibungsrechtlicher Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020. Direkt darauf folgen die Betreibungsferien, mit gleicher Wirkung, bis am 19. April 2020

 

Die Eidgenössische Zollverwaltung setzt per 20. März 2020 folgende Massnahmen um:

  • Berücksichtigung der finanziellen Situation des Kunden bei Ratenzahlungen
  • Verzicht auf Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Unterdeckung des ZAZ-Kontos (Zollkonto im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung). Rückerstattung von Bardepots bei Überdeckung des ZAZ-Kontos
  • Sistierung aller Mahnungen
  • Verzicht auf Mahngebühr und Verzugszinsen 

Die Einreise in die Schweiz wurde auf Schweizer Bürgerinnen- und Bürger, Personen mit Aufenthaltsgenehmigung sowie Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen, beschränkt. Ein Grossteil der Grenzübergänge wurde für den Personenverkehr geschlossen. Für den Transit- und Warenverkehr bestehen keine Einschränkungen. Die Liste der geschlossenen Grenzübergänge finden Sie auf der Seite der Eidgenössischen Zollverwaltung www.ezv.admin.ch. Das Fürstentum Liechtenstein gehört zum Schweizer Zollgebiet, ist von diesen Massnahmen aber nicht betroffen.

 

Massnahmen Kanton Zürich

Auf Kantonsebene wurden unterschiedliche Massnahmen beschlossen. Die folgenden Massnahmen gelten bis auf Weiteres für den Kanton Zürich:

  • Stundung der definitiven Steuerrechnung Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer sowie provisorische Rechnung Direkte Bundessteuer: grosszügige Handhabung und rasche Abwicklung von Erstreckungsgesuchen über die übliche Frist oder Anträgen auf Ratenzahlung
  • Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen bis am 31. Mai 2020
  • Die Anpassung der provisorischen Rechnungen der Staats- und Gemeindesteuern ist bei den Gemeindesteuerämtern weiterhin möglich

Das Fürstentum Liechtenstein hat ein eigenes Massnahmenpaket beschlossen.

 

Fazit

Die sich stellenden Fragen und Probleme sind für die Betroffenen äusserst herausfordernd. Es bleibt zu hoffen, dass die beschlossenen Massnahmen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie etwas abzufedern vermögen. Auf jeden Fall können Sie mithelfen, die Liquidität der Unternehmen aufrecht zu erhalten. Die Unternehmen können damit etwas Zeit gewinnen, bis sich die wirtschaftliche Situation wieder entspannt.

Bereichsleitung Steuern

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Patrick Jurt

Dipl. Steuerexperte (CH)

Partner

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