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Stabilisierung der AHV Reform 21

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Stabilisierung der AHV (AHV Reform 21) - was ändert sich?

Am 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Seit Anfang 2024 ist die Reform AHV 21 in Kraft. Finanziert wird die Reform über das erhöhte Referenzalter der Frauen sowie über die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die wichtigsten Anpassungen sind nachfolgend kurz erklärt: 

Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Hauptmassnahmen:




- Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen 
  und Männern auf 65 Jahre

​- Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

- Flexiblerer Rentenbezug in der AHV

- Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer




Vereinheitlichung des Referenzalter

Mit der Reform wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter (Referenzalter) von 65 Jahren eingeführt. Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform, d.h. ab 01.01.2025 und endet im Jahr 2028. 

​Im Jahr

​Referenzalter der Frauen
​Betrifft die Frauen mit Jahrgang 
​2024
​64 Jahre (keine Erhöhung)
​1960
​2025
​64 Jahre + 3 Monate
​1961​
​2026
​64 Jahre + 6 Monate
​1962
​2027
​64 Jahre + 9 Monate
​1963
​2028
​65 Jahre
​1964 und die nachfolgenden Jahrgänge

Wer mit 65 Jahren die Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt. Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969 erhalten einen lebenslänglichen Rentenzuschlag, wenn sie Ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Das neue Referenzalter von 65 Jahren gilt auch für die 2. Säule 


Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration Jahrgang 1961 - 1969

Für Frauen der Übergangsgeneration Jahrgang 1961 – 1969, bedeutet die Erhöhung des Referenzalters, einen Einschnitt ihrer Lebensplanung. Sie stehen kurz vor der Pensionierung, und sehen sich plötzlich mit einem höheren Rentenalter konfrontiert. ​

​​

Die Erhöhung wird allerdings mit zwei Ausgleichsmassnahmen abgefedert:

1. Die erste Ausgleichsmassnahme kommt den Frauen zugute, die Ihre Altersrente vor dem Referenzalter beziehen. Bei einem Vorbezug wird normalerweise die Rente gekürzt. Die AHV 21 weicht allerdings bei den Frauen mit Jahrgang 1961 – 1969 von der normalen Kürzung ab. Ihre Altersrenten werden weniger stark gekürzt, und zwar lebenslang. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war.

2. Die zweite Massnahme betrifft die Frauen, welche Ihre Rente nicht vorbeziehen. Sie erhalten einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei tiefem Einkommen grösser als bei höheren Einkommen. Er wird nach Jahrgang eingestuft und beträgt zwischen CHF 12.50 und CHF 160.00 pro Monat. Der Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet. 

Flexibler Rentenbezug 

​Die Frühpensionierung war in der Vergangenheit nur ein bis zwei Jahre im Voraus möglich. Zudem musste bisher bei einem Vorbezug die gesamte Rente bezogen werden. Mit der AHV 21 lässt sich die Pensionierung in Zukunft flexibler gestalten. Beide Geschlechter können ihre Rente frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr bis spätestens mit dem 70. Lebensjahr beziehen. Frauen der Übergangsgeneration können die Rente ab 62 Jahren beziehen, dafür allerdings tiefere Kürzungssätze in Anspruch nehmen. Neu kann der Rentenbezug schrittweise erfolgen. Die Teilpensionierung ist zudem möglich. Der Rentenvorbezug muss allerdings in der Bandbreite von mindestens 20% bis maximal 80% liegen. Ein Rentenaufschub bis zum 70. Lebensjahr ist ebenfalls möglich. Analog zum Vorbezug, kann beim Aufschub der bezogene Rentenanteil nur einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rentenanteil ganz bezogen werden.

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Wie das Referenzalter wird auch die Flexibilisierung gleichzeitig in der 2. Säule verankert. Die Pensionskassen sind dazu verpflichtet, Teilpensionierungen, Aufschübe und Vorbezüge zu erlauben. Wer das Referenzalter schon erreicht hat und die Pensionskasse bisher nicht aufschieben konnte, sollte prüfen, ob sich ein erneuter Anschluss an die Pensionskasse lohnt. 

Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge einbezahlt hat, konnte seine Altersrente nicht verbessern. Mit der Reform 21 wird nun möglich, Einkommen und Beitragszeiten, welche nach dem Referenzalter erzielt wurden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen. Eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der bis zum 70. Lebensjahr erzielten Einkommen kann einmalig beantragt werden. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss allerdings 40% des durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen. Zudem haben Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, das Wahlrecht, ob Sie den Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr anwenden. Mit diesen Massnahmen wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. 

Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

​Die AHV erzielt einerseits durch die Erhöhung des Referenzalters Einsparungen. Die zweite grosse Massnahme für die Zusatzfinanzierung ist die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die MWST wurde per 01.01.2024 nachfolgend angepasst:

- Der reduzierte Steuersatz wurde von 2.5% auf 2.6% erhöht
- Der Normalsatz wurde von 7.7% auf 8.1% erhöht

 

Fazit

Zusammenfassend ist die AHV-Reform 21 Anfang 2024 in Kraft getreten und wird nun schrittweise bis 2028 umgesetzt:

  • Ab 2028 wird das Referenzalter der Frauen und Männer einheitlich bei 65 Jahre liegen
  • Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 wird ein fairer Ausgleich ermöglicht
  • Die Pensionierung kann flexibel zwischen 63 und 70 Jahren gestaltet werden
  • Frühpensionierung und Rentenaufschub sind möglich
  • Frühzeitige Pensionierungen führen zu einem Rentenabzug
  • Ein Rentenaufschub führt zu einem Zuschlag
  • Eine Teilrente oder Rentenaufschub ist möglich
  • Die Reform beinhaltet Anreize für längeres Arbeiten, um Beitragslücken zu schliessen und Renten zu verbessern
  • Die AHV-Reform wird von der Allgemeinheit und durch die Erhöhung der MWST finanziert

Wir empfehlen Arbeitgebern Ihre Personalreglemente und allenfalls die Arbeitsverträge zu überprüfen und Anpassungen vorzunehmen. 

👉 Benötigen Sie Unterstützung für die Überprüfung und Anpassung ihres Personalreglementes oder Arbeitsverträge? Rödl unterstützt Sie gerne bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Gesellschaftsakten.

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Rosella Lardi

Dipl. Wirtschaftsprüferin (CH), Treuhänderin mit eidg. FA (CH)

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