Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Steuerliche Anknüpfung für juristische Personen in der Schweiz

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​S_Zuerich_B129586216.jpg

veröffentlicht am 18. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 7 Minuten

​Die Schweiz gilt als attraktiver Wirtschaftsstandort und schneidet in vielen internationalen Rankings sehr gut ab. Mit einer liberalen Gesetzgebung, einem erstklassigen Hochschulsystem und hochqualifizierten Fachkräften in Schlüsselbranchen wie Banken, Pharma, Ingenieurwesen und Beratung zählt die Schweiz im Herzen Europas zu den besonders attraktiven Standorten für Unternehmen.

Bevor ein Unternehmen jedoch in der Schweiz Fuss fasst oder seine Geschäftstätigkeiten ausbaut, ist es entscheidend, sich mit steuerlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Die Frage, wann ein Unternehmen steuerlich in der Schweiz anknüpft – also wann es in der Schweiz steuerpflichtig wird – ist einer der ersten Schritte zur erfolgreichen steuerlichen Planung.
Dabei unterscheidet man zwischen zwei Arten der Steuerpflicht: der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.


S_6407525.JPG

UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT AUFGRUND PERSÖNLICHER ZUGEHÖRIGKEIT​​​

Ein Unternehmen ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich der «Sitz» oder die «tatsächliche Verwaltung» in der Schweiz befindet und es somit als persönlich zugehörig gilt. Nach Schweizer Steuerrecht wird unter dem «Sitz» einer Kapitalgesellschaft der statutarische Sitz gemäss Eintrag im Handelsregister verstanden. Im Schweizer Steuergesetz wird der Ort der tatsächlichen Verwaltung hingegen nicht ausdrücklich definiert. Dieser Begriff wurde jedoch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts präzisiert. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass sich die tatsächliche Verwaltung bzw. Leitung dort befindet, «wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen», wo wesentliche Entscheidungen getroffen werden und der wirtschaftliche Mittelpunkt liegt.

Gerade bei internationalen Fällen reicht es jedoch nicht aus, lediglich den Sitz formell in die Schweiz zu verlegen, insbesondere wenn vor Ort keine substanzielle Geschäftstätigkeit oder kein wirtschaftliches Substrat vorhanden ist. Das Risiko einer Doppelansässigkeit aufgrund des unilateralen Steuerrechts kann in solchen Fällen signifikant sein. Sofern die Schweiz mit dem Land, das ebenfalls die Ansässigkeit des Unternehmens beansprucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, wird der Konflikt in der anhand der Bestimmungen des anwendbaren DBA gelöst, wobei der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidend ist. Um nicht, als sogenannte «Briefkastenfirma» qualifiziert zu werden, ist daher sicherzustellen, dass in der Schweiz ausreichend Substanz vorhanden ist und die Geschäftsführung aus der Schweiz heraus erfolgt.

S_UK0000978_Abakus_273361.jpg

BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT AUFGRUND WIRTSCHAFTLICHER ZUGEHÖRIGKEIT​​

Anders als bei der unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit ist die beschränkte Steuerpflicht an eine wirtschaftliche Zugehörigkeit gebunden ist. Liegt keine persönliche Zugehörigkeit vor, kann eine ausländische juristische Person aufgrund wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies geschieht etwa durch die Begründung einer Betriebsstätte oder den Besitz von Liegenschaften in der Schweiz. Es ist daher entscheidend, zunächst zu verstehen, ab wann eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet wird. Insbesondere die Betriebsstätte spielt hier eine zentrale Rolle. Diese werden nämlich nach den Grundsätzen der juristischen Person besteuert und Unternehmen sind selbst dafür verantwortlich, eine Betriebsstätte zu identifizieren, anzumelden und die damit verbundenen Deklarations- und Steuerpflichten zu erfüllen.

BETRIEBSSTÄTTE

Die Definition einer Betriebsstätte gemäss dem Schweizerischen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer stimmt im Wesentlichen mit der Auslegung im OECD-Musterabkommen überein und in der Praxis führen beide Ansätze häufig, nicht immer, zum gleichen Resultat. Im internationalen Kontext empfiehlt sich jedoch stets eine steuerliche Analyse sowohl nach lokalem Recht als auch unter Berücksichtigung des jeweiligen DBA, um mögliche Abweichungen zu identifizieren und steuerliche Risiken zu minimieren.

Es lässt sich festhalten, dass eine Betriebsstätte aus Schweizer Sicht in der Regel eine „feste Geschäftseinrichtung ist, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“. In der Schweiz wird dabei zwischen einer Zweigniederlassung, ein zivilrechtlicher Begriff, und einer steuerrechtlichen Betriebsstätte unterschieden. Beide Formen unterliegen grundsätzlich den gleichen Besteuerungsgrundlagen, erfordern jedoch die Beachtung unterschiedlicher Registrierungspflichten.


S_619964.jpg

AUSBLICK

Aufgrund des verstärkten nationalen und internationalen Wettbewerbs um Steuersubstrat wird die Begründung der Steuerpflicht zunehmend in den Fokus geraten. Daher ist es umso wichtiger die Unterschiede bei der steuerlichen Anknüpfung zu kennen, Geschäftsstrukturen sorgfältig zu planen, um Risiken zu minimieren und sich der entsprechenden Registrierungspflichten bewusst zu sein. 

Bei Rödl unterstützen wir Sie umfassend bei der Analyse Ihrer steuerlichen Anknüpfungspunkte und der Klärung möglicher Registrierungspflichten in der Schweiz. Unser Expertenteam steht Ihnen zur Seite, um Ihre Geschäftsstrukturen vorausschauend und steuerlich konform zu gestalten – massgeschneidert auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen.

Kontakt

Contact Person Picture

Sanel Cikotic, Manager Steuern

LL.M. Swiss and International Taxation

+41 44 749 55 02

Anfrage senden

Contact Person Picture

Jhennifer Nunes dos Santos, Associate Steuern

BSc in Business Law

+41 44 749 55 49

Anfrage senden

Deutschland Weltweit Search Menu