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Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 9. Februar 2023


In der Schweiz wurde am 25.09.2022 über eine Vorlage zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestimmt. Die Vorlage wurde angenommen. Die Steuersätze werden daher per 1. Januar 2024 wie folgt angepasst:

 

 Bisheriger SteuersatzAngepasster Steuersatz
Normalsatz7.7%8.1%
Sondersatz für Beherbergungen3.7%3.8%
Reduzierter Satz2.5%2.6%

 

Anfang Februar 2023 wurden nun die Details zur Umsetzung publiziert.

 

Folgende Punkte zu beachten:

 

Anzuwendender Steuersatz

Maßgebend ist der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

 

Für die Rechnungsstellung von periodenübergreifenden Leistungen sind die Teilleistungen mit dem Leistungsdatum/-zeitraum sowie dem darauf entfallenden Entgelt auszuweisen und dem entsprechenden Steuersatz abzurechnen. Wird bei der Rechnungsstellung von periodenübergreifenden Leistungen auf eine solche Aufteilung verzichtet, dann sind die Leistungen zu den neuen Steuersätzen abzurechnen.

 

Vorauszahlungen & Vorauszahlungsrechnungen

Im Zeitpunkt der Vorauszahlung wurde noch keine Leistung erbracht. Ist aber im Zeitpunkt der Vorauszahlung oder Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Leistung ganz/teilweise ab dem 01.01.2024 erbracht wird, dann kann auf diesem Teil der Leistung bereits der neue Steuersatz in Rechnung gestellt und deklariert werden.

 

Periodische Leistungen

Periodische Leistungen wie Abonnemente oder Serviceverträge, die teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden, führen zu einer Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz.

 

Ist zum Zeitpunkt des Verkaufs einer solchen Leistung unklar, ob die Leistung bis zum 31.12.2023 erbracht wird oder erst danach, weil der Leistungsempfänger den Zeitpunkt der Leistungserbringung bestimmt und weil das Gültigkeitsdatum nicht explizit nach dem 31.12.2023 beginnt, so richtet sich der Steuersatz ausnahmsweise nach dem Verkaufszeitpunkt.

 

Entgeltsminderungen / Umsatzbonifikationen / Retouren

Entgeltsminderungen, Umsatzbonifikationen oder Retouren für Leistungen/Umsätze bis zum 31.12.2023 sind zu den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren.

 

 

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und Prozesse, Systeme und Unterlagen rechtzeitig anzupassen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf periodenübergreifende Leistungen gelegt werden. Zudem sollten bei Dauerverträgen über das Jahresende gegenüber dem Leistungsempfänger eine schriftliche Anpassung der neuen Steuersätze vorgenommen werden.


Kontakt

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Patrick Jurt

Dipl. Steuerexperte (CH)

Partner

+41 44 749 55 58

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